Falls aufgrund der schwierigen Situation rund um das Corona - Virus keine Eigentümerversammlung stattfinden kann, gilt Folgendes:

  • Die Jahresabrechnung erlangt keine Rechtskraft. Insbesondere können ohne gültigen Beschluss keine Nachzahlungen eingefordert bzw. Guthaben ausgezahlt werden.
  • Der zuletzt von den Eigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort (§ 6 Absatz 2 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020).
  • Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. (§ 6 Absatz 1 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020)

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und Ihrer gesamten Wohnanlage ist selbstverständlich auch ohne Eigentümerversammlung gesichert. Dringend notwendige Maßnahmen werden in enger Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat veranlasst. Gegebenenfalls anstehende größere Projekte werden dann auf der nächsten Eigentümerversammlung zu Beschluss gestellt.